Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld.
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für die Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von sogenannten Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt worden sind, wie zum Beispiel
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II,
Zuschüsse nach § 27 Absatz 3 SGB II für Studierende / Auszubildende
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
Beantragen können Sie Wohngeld in der Wohngeldbehörde der Ämter Lubmin- Züssow und Landhagen. Die Antragsformulare können Sie herunterladen
oder bei der Wohngeldbehörde erhalten. Dem Wohngeldantrag sind insbesondere aktuelle Nachweise über Ihre Miete/Belastung und Ihr Einkommen (z.B. Mietvertrag, aktueller Gehaltszettel) beizufügen.