• Die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll darf der Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses aufteilen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.01.2010- ZR VIII 137/09

Umlage von Kosten der Sperrmüllentsorgung

Die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll darf der Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter des Hauses aufteilen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.01.2010- ZR VIII 137/09

Die Umlage im Rahmen der Betriebskosten ist zulässig, weil es sich bei den Sperrmüllkosten um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 Absatz 2 BV ( Betriebskostenverordnung) handelt.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insoweit handele es sich um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter als Eigentümer wiederkehrend entstehen. Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjektes gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden seien. Mieter können sich also nicht darauf berufen, dass sie die Sperrmüllkosten nicht tragen müssen, weil es sich um Müll handele, der von Dritten rechtswidrig auf dem Gelände entsorgt worden sei.