• Nach § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist jede Wohnung bis Ende 2009 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Der Deutsche Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Arbeitsgemeinschaft mecklenburgisch-vorpommerscher Wohnungsunternehmen e.V. haben hierzu eine gemeinsame Erklärung abgegeben. Darin heißt es:

Rauchwarnmelder

Nach § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist jede Wohnung bis Ende 2009 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Der Deutsche Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Arbeitsgemeinschaft mecklenburgisch-vorpommerscher Wohnungsunternehmen e.V. haben hierzu eine gemeinsame Erklärung abgegeben. Darin heißt es:

  • „Die Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB dar und ist durch den Mieter zu dulden. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind nach BGB § 559 ff. umlagefähig.“
  • „Die in Folge der Installation entstehenden laufenden Kosten für Kontrolle und Wartung der Geräte stellen sonstige Betriebskosten dar, die trotz Fehlens einer entsprechenden vertraglichen Voraussetzung in das Betriebskostenumlageverfahren einbezogen werden dürfen, wenn sie im Rahmen der Modernisierungsankündigung gegenüber dem Mieter einzeln benannt werden. Dies gebietet der Grundsatz des § 242 BGB.“

Der Einbau der Rauchwarnmelder im Wohnungsbestand unserer Gesellschaft ist für das III./IV. Quartal 2009 vorgesehen. Unsere Mieter erhalten vorab genauere Informationen.