• Mieter können in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beantragen. Diese sind in den Betriebskostenabrechnungen enthalten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35a EStG

Mieter können in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beantragen.

Diese sind in den Betriebskostenabrechnungen enthalten.

Hierzu zählen und unter anderen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Treppenhausreinigung
  • Schnee- und Glatteisbeseitigung
  • Pflege der Außenanlagen
  • Hauswart

 Handwerkerleistungen:

  • Schornsteinreinigung
  • Wartungskosten/Wartung Gasgeräte
  • Reinigung Lüftungsschacht

Hierbei ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Vermieter haben hierzu gemäß § 241 Abs.2 BGB oder aus § 242 BGB dem Mieter eine Bescheinigung zu erstellen.

Der Vermieter / Verwalter hat aber auch die Möglichkeit keine gesonderte Bescheinigung zu erstellen, sondern die erforderliche Betriebskostenabrechnung so zu modifizieren, dass sie den Anforderungen des BMF- Schreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können.