Diese sind in den Betriebskostenabrechnungen enthalten.
Hierzu zählen und unter anderen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
- Treppenhausreinigung
- Schnee- und Glatteisbeseitigung
- Pflege der Außenanlagen
- Hauswart
Handwerkerleistungen:
- Schornsteinreinigung
- Wartungskosten/Wartung Gasgeräte
- Reinigung Lüftungsschacht
Hierbei ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Vermieter haben hierzu gemäß § 241 Abs.2 BGB oder aus § 242 BGB dem Mieter eine Bescheinigung zu erstellen.
Der Vermieter / Verwalter hat aber auch die Möglichkeit keine gesonderte Bescheinigung zu erstellen, sondern die erforderliche Betriebskostenabrechnung so zu modifizieren, dass sie den Anforderungen des BMF- Schreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können.