Wohngeld

Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld.

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für die Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch.

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von sogenannten Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt worden sind, wie zum Beispiel

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II,

Zuschüsse nach § 27 Absatz 3 SGB II für Studierende / Auszubildende

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,

sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

 

Beantragen können Sie Wohngeld in der Wohngeldbehörde der Ämter Lubmin- Züssow und Landhagen. Die Antragsformulare können Sie herunterladen

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Energie%2C%20Infrastruktur%20und%20Digitalisierung/Dateien/Downloads/Bau+-+Wohngeld+-+Antrag-Wohngeld+2016.pdf

oder bei der Wohngeldbehörde erhalten. Dem Wohngeldantrag sind insbesondere aktuelle Nachweise über Ihre Miete/Belastung und Ihr Einkommen (z.B. Mietvertrag, aktueller Gehaltszettel) beizufügen.

 

Thermostatventile in den Sommermonaten

Im Sommer sollten Sie kurz die Heizung voll aufdrehen. Was zunächst paradox klingt, wird von Heizungsfachleuten unbedingt empfohlen. Denn außerhalb der Heizsaison, wenn der Heizkessel im Keller Sommerpause macht und das Wasser im Heizsystem nicht bewegt wird, droht den Thermostatventilen an den Heizkörper Gefahr. Sind sie ganz oder teilweise geschlossen, können sich Schlamm- und Schmutzpartikel in Heizkörpern oder Zuleitungen lösen und den Mechanismus der Ventile festsetzen oder behindern. Daher sollten Sie in der Sommerpause Ihre Thermostatventile ab und zu betätigen.

Ebenso wichtig ist es, die Absperrventile für Kalt- und Warmwasser in den Wohnungen zu betätigen, da sich diese über längere Zeiträume festsetzen.

 

 

Das ewige Thema Spermüll

Die VWG weist nochmals daraufhin dass jeder Mieter 1-mal im Jahr  kostenlos über den Vermieter einen Termin zur Sperrmüllabfuhr anmelden kann.

Dieses nutzen jedoch nicht alle Mieter und entsorgen diese entweder illegal in Gemeinschaftskellern bzw. in der Nähe des Hauses. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, da dieser Sperrmüll durch die VWG entsorgt werden müssen.

Gleichzeitig wird hiermit der Anblick des Wohnumfeldes gestört und es besteht eine Unfallgefahr für andere Mitmieter .

In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals daraufhin, dass Farbreste und Eimer nicht zum Sperrmüll gehören. Diese sind Sondermüll und müssen bei den bekanntgegebenen Terminen des Schadstoffmobils abgegeben werden.

Wir bitten Sie sich doch vertrauensvoll an Ihren jeweiligen Wohnungsverwalter zwecks Terminabsprache zu wenden.

 

Hauswartkosten als umlagefähige Betriebskosten

Gemäß Betriebskostenverordnung gehören diese Kosten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Aufgabenbereich ist hierzu jedoch nicht gesetzlich definiert. Allgemein führt der Hausmeister praktisch-technische Arbeiten in den Häusern aus.

Der Aufgabenkreis des Hausmeisters wird auf die Anforderungen des jeweiligen Mietobjektes beschränkt oder auch erweitert.

Zu den umlagefähigen Aufgaben gehören  zum Beispiel:

  • Bedienung  und Überwachung der Sammelheizung
  • Überwachung und Bestätigung der Brennstoffzufuhr
  • Veranlassung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Frostgefahr
  • Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
  • Annahme von Schadensanzeigen und Reparaturwünschen der Mieter
  • Kontrolle des Gesamtzustandes des Gebäudes sowie der Außenanlagen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35a EStG

Mieter können in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beantragen.

Diese sind in den Betriebskostenabrechnungen enthalten.

Hierzu zählen und unter anderen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Treppenhausreinigung
  • Schnee- und Glatteisbeseitigung
  • Pflege der Außenanlagen
  • Hauswart

 Handwerkerleistungen:

  • Schornsteinreinigung
  • Wartungskosten/Wartung Gasgeräte
  • Reinigung Lüftungsschacht

Hierbei ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Vermieter haben hierzu gemäß § 241 Abs.2 BGB oder aus § 242 BGB dem Mieter eine Bescheinigung zu erstellen.

Der Vermieter / Verwalter hat aber auch die Möglichkeit keine gesonderte Bescheinigung zu erstellen, sondern die erforderliche Betriebskostenabrechnung so zu modifizieren, dass sie den Anforderungen des BMF- Schreibens vom 6.11.2006 genügen und zur Vorlage beim Finanzamt verwendet werden können.

Rauchwarnmelder

Nach § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist jede Wohnung bis Ende 2009 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Der Deutsche Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Arbeitsgemeinschaft mecklenburgisch-vorpommerscher Wohnungsunternehmen e.V. haben hierzu eine gemeinsame Erklärung abgegeben. Darin heißt es:

  • „Die Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB dar und ist durch den Mieter zu dulden. Die hierfür aufgewendeten Kosten sind nach BGB § 559 ff. umlagefähig.“
  • „Die in Folge der Installation entstehenden laufenden Kosten für Kontrolle und Wartung der Geräte stellen sonstige Betriebskosten dar, die trotz Fehlens einer entsprechenden vertraglichen Voraussetzung in das Betriebskostenumlageverfahren einbezogen werden dürfen, wenn sie im Rahmen der Modernisierungsankündigung gegenüber dem Mieter einzeln benannt werden. Dies gebietet der Grundsatz des § 242 BGB.“

Der Einbau der Rauchwarnmelder im Wohnungsbestand unserer Gesellschaft ist für das III./IV. Quartal 2009 vorgesehen. Unsere Mieter erhalten vorab genauere Informationen.

Breitbandkabelanschluss und Parabolantenne

Muss ein Mieter eine Parabolantenne entfernen, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss zur Verfügung stellt?

Im September 2010 entschied hierzu der Bundesgerichthof(BGH), nachdem ein Vermieter klagte, dessen Mieter sich weigerte  die  Parabolantenne vom Balkon zu entfernen.

Der BGH entschied mit Beschluss v. 21.09.2010,AZ. VIII ZR 275/09 zu Gunsten des Vermieters.

Begründung:

Da der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellte, können die Mieter Programme in genügender Anzahl und Qualität empfangen. Demzufolge wird dem Informationsanspruch der Mieter damit ausreichend Rechnung getragen.

Allgemein können angebrachte Antennen auch das Gesamtbild des Gebäudes negativ beeinflussen.

SEPA-Verfahren

Ab dem 01.02.2014 wird das SEPA-Verfahren einheitlich im Zahlungsverkehr angewendet.

Was verändert sich für die Mieter und Vermieter hierbei?

Aber diesem Zeitpunkt läuft der gesamte Zahlungsverkehr nur noch über IBAN und BIC. Diese finden Sie schon jetzt auf Ihren Kontoauszügen und dann auch auf den neuen Karten.

Aus Einzugsermächtigungen werden SEPA-Lastschriftmandate. Hierbei braucht der Mieter nicht tätig zu werden, da der Vermieter die Umwandlung über dementsprechende Software vornimmt.

Vor dem erstmaligen Lastschrifteinzug werden wir die Mieter informieren.

Mindestens 14 Tage vor dem konkreten Lastschrifteinzug muss dem Mieter als Zahlungspflichtiger die Abbuchung eines bestimmten Betrages im gültigen SEPA-Lastschriftmandat angezeigt werden.

Bei Änderungen der Miete ,z.B. nach einer Betriebskostenabrechnung, muss eine erneute Ankündigung durch den Vermieter erfolgen.

Wohnen in unmittelbarer Nähe zum Bodden?

Die VWG Hanshagen plant den Ausbau und die Modernisierung von zwei Wohnungen gelegen in 17509 Vierow Am Anger 4 ( 6 WE-Haus).

1. WE:

2 Raum mit Küche, Bad und Flur
Größe ca. 68 m²
1.OG
Zentralheizung
Gartennutzung möglich

 

2. WE:

1-Raum mit Küche, Bad, Flur
Größe: 50,64 m²
2. OG
Zentralheizung
Gartennutzung möglich

Kaltmiete für beide Wohnungen 3,98 EUR/m²

Fertigstellung bei Bedarf II. Quartal 2014

Interessenten melden sich telefonisch bei Frau Mewitz Tel.038352- 663114 oder Frau Wollbrecht unter Tel. 038352- 663113

Wohnungsunternehmen vor neuen Anforderungen

Die Medien berichten zurzeit viel über die Folgen des demographishen Wandels mit einer schrumpfenden und älter werdenden Gesellschaft sowie die Not von Menschen in Krisen und Kriegsgebieten.

Kommunen beschäftigen sich mit dem Flüchtlingszustrom aus Krisengebieten und die Armutsmigration nach Deutschland. Für die größeren Städten wie Greifswald und Wolgast ist diese Thematik nicht neu. Neue massive Anforderungen kommen auf die ländlichen Gemeinden, deren kommunale Wohnungsunternehmen sowie auch andere Wohnungsunternehmen zu.

Auch die VWG Hanhagen prüft momentan in enger Zusammenarbeit mit den Ämtern Lubmin, Landhagen und Züssow die Aufnahme von Asylsuchenden.

Kundenservice VWG

Kontakt
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  • info(at)vwg-hanshagen.de
  • Zum Soll 6
  • 17509 Hanshagen
Notfall
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