Im September 2010 entschied hierzu der Bundesgerichthof(BGH), nachdem ein Vermieter klagte, dessen Mieter sich weigerte die Parabolantenne vom Balkon zu entfernen,
Der BGH entschied mit Beschluss v. 21.09.2010,AZ. VIII ZR 275/09 zu Gunsten des Vermieters
Begründung:.
Da der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellte, können die Mieter Programme in genügender Anzahl und Qualität empfangen. Demzufolge wird dem Informationsanspruch der Mieter damit ausreichend Rechnung getragen.
Allgemein können angebrachte Antennen auch das Gesamtbild des Gebäudes negativ beeinflussen.
Muss ein Mieter eine Parabolantenne entfernen, wenn der Vermieter einen...
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